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8 24.
Vertheilung der Bremsen.
In jedem Zuge, welcher mit Lokomotiven bewegt wird, müssen außer den Maschinen—
und Tenderbremsen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient
sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn:
bis einschließlich 100 der 12. Theil,
- * ½00 10.
- - ½00 - 8. -
- - 1/100 7. -
— 1½% 5.
- - 1,-40-4.-
und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare gebremst werden kann.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von
weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern
die nächst geringere Neigung der Strecke maßgebend.
Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die
Schwerkraft oder mit Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen
Sicherheitsvorschriften von der Landes-Aufsichtsbehörde erlassen. Das Gleiche gilt
auch für Bahnen, welche nach einem außergewöhnlichen System gebaut sind und gemäß
desselben betrieben werden.
§ 25.
Revision der Züge vor der Abfahrt.
Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen
Beamten gestattet worden ist. Bei der insbesondere auf der Ausgangsstation vorzu-
nehmenden Revision der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen fest zusammen-
gekuppelt und die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt
wird, die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die erforderlichen Bremsen an-
gemessen vertheilt und besetzt sind (8 24).
§ 26.
Beleuchtung der Personenwagen.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit und in
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, angemessen
zu erleuchten.