Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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827. 
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. 
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Lokomotiven 
wird durch die Landes-Aufsichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 
30 Kilometer in der Stunde dürfen nicht gestattet werden. 
8 28. 
Langsamfahren. 
Die Fahrgeschwindigkeit muß in dem zur Verhütung einer möglichen Gefahr er— 
forderlichen Maß vermindert werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, 
b) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird, 
c) bei der Fahrt über Drehbrücken. 
Bei der Einfahrt in Hauptbahnen, beim Einfahren in Bahnhöfe und überhaupt 
beim Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, 
daß der Zug auf eine Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann. 
8 29. 
Abfahrt der Züge. 
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein 
Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsdistanz 
folgen. 
§ 30. 
Extrazüge. 
Extrazüge und einzeln fahrende Maschinen, für welche den betheiligten Beamten 
nicht vorher Fahrpläne mitgetheilt sind, dürfen mit keiner größeren Geschwindigkeit als 
15 Kilometer in der Stunde befördert werden. Bei Anwendung einer größeren Ge- 
schwindigkeit müssen die betheiligten Stationen vorher von dem Abgange der Züge 
verständigt sein. 
Die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünktlicher 
Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
31. 
Schieben der Züge. 
Das Schieben der Züge, an deren Spitze sich keine führende Lokomotive befindet, 
ist nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Achsen beträgt, der 
vorderste Wagen gut bewacht ist und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde 
nicht übersteigt.
	        
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