Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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11. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober— 
Schaffner), 
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure), 
14. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister), 
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler), 
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener), 
17. Nachtwächter. 
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
8 48. 
Instruktion der Bahnpolizeibeamten. 
Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstver— 
richtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen 
zu ertheilen. 
8 49. 
Qualifikation zum Bahnpolizeibeamten. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem 
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten 
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum 
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke 
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
850. 
Verhalten der Bahnpolizeibeamten. 
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un— 
geeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt 
werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten 
anzulegen und fortzuführen.
	        
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