Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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851. 
Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so— 
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahnbetrieb 
bezüglichen Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
8532. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei— 
beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. 
Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der 
Ausübung ihres Amtes innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten 
Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen 
Pflichten zulassen. 
853. 
Aufsichtsbehörde. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Be— 
triebes gegebenen Vorschriften liegt ob: 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen; 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebs— 
dirigenten oder den Eisenbahndirektionen 
und 
c) den Aufsichtsbehörden. 
VII. Uebergangsbestimmung. 
8 54. 
Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzustellende Prüfung ergiebt, daß 
einzelne der in diesen Vorschriften angeordneten Einrichtungen noch nicht vorhanden 
sind, auch deren Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im § 55 be- 
stimmten Termin sich nicht bewirken läßt, kann für dieselbe von der betreffenden Landes- 
regierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Befristung be- 
willigt werden. 
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