Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach 
spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die 
Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede 
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforder— 
liche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet 
sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der nor— 
malen Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor— 
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne 
besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine 
so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte 
Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der- 
artig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter 
möglich ist; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife. 
12. 
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elastischen 
Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Radreifen 
mindestens 22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen 
können schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Milli- 
meter abgenutzt werden. 
1878. 17
	        
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