Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen der 
Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
# 15. 
Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen 
laufenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, 
welche so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des Wagens oder über 
die Decke desselben hervorragen. 
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren 
Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, während die 
Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,100 Meter, im letzteren 
höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf. 
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten von 
0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076 Meter Höhe 
derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte 
Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen 
müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe betragen, und der- 
jenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite und 0,120 Meter 
Höhe haben. 
§ 17. 
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, bei 
welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision hat 
spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Revision 
zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und Postwagen jedoch spätestens nach jedes- 
maliger Zurücklegung eines Weges von 30.000 Kilometer. 
8 18. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten- und Revisions— 
registern geführt wird; 
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder; 
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision. 
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden 
der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
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