11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
— 103 —1
666.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
Ober-Betriebsinspektoren, «
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspectoren (Transport-Ober-Inspektoren,
Transport-Inspektoren und deren Assistenten),
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
ferner:
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsverwalter),
Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-In-
spectionsassistenten),
.Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),
Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter),
und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober-
Schaffner),
Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
Nachtwächter.
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation
versehen sein.
8 68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im
8 66, Nr. 6—17 aufgeführten Bahnpolizeibeamten den vom Bundesrath darüber er-
lassenen Bestimmungen entsprechen.
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
1878. · 18