Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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— 103 —1 
666. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen: 
Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure, 
Ober-Betriebsinspektoren, « 
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspectoren (Transport-Ober-Inspektoren, 
Transport-Inspektoren und deren Assistenten), 
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
Bahnkontroleure und Betriebskontroleure, 
ferner: 
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsverwalter), 
Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-In- 
spectionsassistenten), 
.Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, 
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter), 
Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter), 
und Hülfsbahnwärter (Beiwärter), 
Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober- 
Schaffner), 
Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 
Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure), 
Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister), 
Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler), 
Thürhüter (Portiers, Perrondiener), 
Nachtwächter. 
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
8 68. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem 
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im 
8 66, Nr. 6—17 aufgeführten Bahnpolizeibeamten den vom Bundesrath darüber er- 
lassenen Bestimmungen entsprechen. 
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten 
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum 
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
1878. · 18
	        
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