Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke 
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
I. 
Der § 7/4 erhält folgenden Zusatz als Alinea 4: 
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen 
Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements 
und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands von der betreffenden Landes- 
regierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 6. Juni d. J. tritt bezüglich der in der 
Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Central-Blatt 
für das Deutsche Reich, Seite 73 fg.) unter III. 19 und 20 aufgeführten Signale mit 
dem 1. Juli d. J. eine Abänderung dahin in Kraft, daß daselbst Folgendes zu 
setzen ist: 
19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
   
An der Hinterwand des letzten Wagens An der Hinterwand des letzten Wagens 
eine roth und weiße runde Scheibe. in ungefährer Höhe der Buffer eine roth 
leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und 
außerdem am letzten Wagen zwei nach vorn 
grün und nach hinten roth leuchtende La- 
ternen (Ober-Wagenlaternen).
	        
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