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Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und
ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und
Thürverschlußvorrichtungen, sowie der Konstruktion und Behandlungsweise der-
selben,
Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, soweit dieselben den
Dienstkreis der Wagenwärter betreffen, und der Signalordnung nebst den für
den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsinstruktionen, sowie
der Vorschriften über den Rangirdienst,
Kenntniß der Instruktionen für diese Dienstkategorie, sowie derjenigen für
Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter,
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen, sowie der fremden Wagen,
6monatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienst, einschließlich der Beschäftig-
ung in einer Wagenreparatur-Werkstätte.
IV. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister)
außer den unter III. Nr. 1—7 bezeichneten Eigenschaften:
Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge,
. Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations= und Fahr-
beamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren.
V. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure)
außer den unter III. Nr. 1—6 bezeichneten Erfordernissen:
Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Durch-
gangsverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist,
JFähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche An-
zeige in angemessener Form zu erstatten,
Kenntniß der reglementarischen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der
Bestimmungen über den Transport von Truppen und Heeresmaterial, der Vor-
schriften des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben auf
den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen,
Kenntniß der verschiedenen Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner der Be-
stimmungen über freie Fahrten, über die Taxen für Beschädigungen von Per-
sonenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans der eigenen
Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestimmungen über das Ver-
halten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch der Hülfssignale und
der Rettungsapparate,