Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

10. 
— 107 — 
Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und 
ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und 
Thürverschlußvorrichtungen, sowie der Konstruktion und Behandlungsweise der- 
selben, 
Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, soweit dieselben den 
Dienstkreis der Wagenwärter betreffen, und der Signalordnung nebst den für 
den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ausführungsinstruktionen, sowie 
der Vorschriften über den Rangirdienst, 
Kenntniß der Instruktionen für diese Dienstkategorie, sowie derjenigen für 
Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter, 
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen, sowie der fremden Wagen, 
6monatliche Probezeit im Bremser= und Rangirdienst, einschließlich der Beschäftig- 
ung in einer Wagenreparatur-Werkstätte. 
IV. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister) 
außer den unter III. Nr. 1—7 bezeichneten Eigenschaften: 
Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 
. Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations= und Fahr- 
beamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren. 
V. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure) 
außer den unter III. Nr. 1—6 bezeichneten Erfordernissen: 
Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Durch- 
gangsverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
JFähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche An- 
zeige in angemessener Form zu erstatten, 
Kenntniß der reglementarischen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der 
Bestimmungen über den Transport von Truppen und Heeresmaterial, der Vor- 
schriften des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben auf 
den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen, 
Kenntniß der verschiedenen Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner der Be- 
stimmungen über freie Fahrten, über die Taxen für Beschädigungen von Per- 
sonenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans der eigenen 
Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestimmungen über das Ver- 
halten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch der Hülfssignale und 
der Rettungsapparate,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.