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1850) begründete Befugniß der Kreissteuerräthe und Kreisabschätzungscommissionen,
auf eingewendete Reclamationen Ermäßigungen zu bewilligen, dahin erweitert, daß
dieselben ohne Unterschied, ob es sich um einen auf festem Satze oder auf freier
Schätzung beruhenden Steuersatz handelt, diese Ermäßigung bis zum Betrage von
100 bewilligen können, dafern sich die Unterbehörden für dieselbe aussprechen.
5. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück-
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
& 6. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe, insoweit sie nicht
durch den Verwaltungsüberschuß aus der Finanzperiode 1874 und 1875 gedeckt wird,
ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen
des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
7. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische
Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 betreffend, vom 13. De-
cember 1877.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 5. Juli 1878.
Leonce Freiherr von Könneritz.
43. Verordnung,
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1878 und 1879 betreffend;
vom 5. Juli 1878.
Zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1878 und 1879 vom 5. dieses
Monats wird hierdurch Folgendes verordnet:
1. Insoweit in Betreff der für das Jahr 1878 zu entrichtenden Steuern und
Abgaben bereits durch die Verordnungen vom 13. December 1877 und vom 4. April
1878, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 be-
treffend (Seite 338 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877 und
Seite 39 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878), Bestimmung getroffen
worden ist, hat es dabei zu bewenden.