Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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& 2. Von der Grundsteuer sind im Jahre 1878 am dritten Termine, den 
1. August, 
Zwei Pfennige 
von jeder Steuereinheit zu entrichten. 
3. Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind im Jahre 1878 fernerweit Vier 
Zehntheile eines ganzen Jahresbetrags 
den 15. September 
abzuführen. 
& 4. Der durch § 2 der Verordnung vom 14. December 1877, die Ausführung 
des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 im Jahre 1878 betreffend 
(Seite 339 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877), auf den 1. Juli 
1878 festgesetzte erste Einkommensteuertermin wird auf 
den 22. Juli 1878 
verlegt. 
. Die Feststellung der Termine für Entrichtung der Einkommmensteuer auf 
das Jahr 1879 wird zur Zeit noch vorbehalten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 5. Juli 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
  
Letzte Absendung am 13. Juli 1878. 
1878. 20
	        
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