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b) die Kosten des Unterhalts des Beitragspflichtigen und seiner von ihm zu unter—
haltenden Angehörigen (Wohnung, Kleider, Nahrung, Bedienung, Unterricht
der Kinder 2c.) einschließlich des Aufwands für Vergnügungen;
c) Unterstützungen, welche der Beitragspflichtige freiwillig an Andere gewährt;
d) die indirecten Staatsabgaben, Zölle, Gemeinde= und alle sonstigen Steuern, in-
sofern nicht vorstehende Bestimmung unter 3 einschlägt;
e) Lebensversicherungsprämien, Beiträge zu Pensions-, Sterbe= und Krankenkassen
und ähnliche Ausgaben.
5. Bei Einkünften, welche aus dem Auslande nach Sachsen bezogen werden, sind
die nachweislichen Abzüge, welchen dieselben im Ursprungslande etwa unterliegen, vom
Steuercapitale abzuziehen.
6. Ist das Einkommen einer Person, welche innerhalb Landes eine eigene Haushalt-
ung hat, geringer als die Summe, welche sie zur Bestreitung des Unterhaltes für sich
und die von ihr unterhaltenen Personen oder zu freiwillig an Andere gewährten Unter-
stützungen aufwendet, so kann diese Summe, soweit nicht die in § 13, Abs. 2 angeführten
Verhältnisse vorliegen, als Betrag des Einkommens angenommen werden. Bezieht
dieselbe jedoch nachweislich Einkünfte, welche nach den Bestimmungen in § 5, Abs. 1
und in §6 unter 4 und 5 bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer
Betracht zu bleiben haben, so sind diese Einkünfte von dem vorstehender Bestimmung
gemäß festgestellten Einkommensbetrage in Abzug zu bringen.
7. Bei jedem Einkommen, welches aus Sachsen nach anderen Deutschen Staaten
oder nach dem Auslande bezogen wird und nach § 2 in Sachsen steuerpflichtig ist, sind
nur die Schuldzinsen für die auf den betreffenden Einnahmequellen haftenden oder er-
weislich für deren Erwerb aufgenommenen Schulden abzuziehen.
Der Abzug von Schuldzinsen für solche Schulden, welche auf Einnahmequellen
haften, deren Erträgnisse bei der hierländischen Besteuerung außer Betracht zu lassen
sind, ist unzulässig.
§ 16. Bei Einschätzung des Einkommens sind feststehende Einnahmen nach ihrem
Betrage zur Zeit der Einschätzung anzunehmen.
Einnahmen, welche ihrem jährlichen Betrage nach schwanken, sind, soweit nicht in
Nachstehendem etwas Anderes bestimmt ist, nach dem Betrage in dem der Einschätzung
unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahre anzunehmen. Wenn Einnahmen dieser
Art noch nicht so lange bestehen, so ist die Zeit ihres Bestehens oder der Stand der-
selben zur Zeit der Einschätzung zum Anhalt zu nehmen.
§ 17. Im Einzelnen sind bei Einschätzung des Einkommens folgende Hauptquellen
zu unterscheiden: