Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 136 — 
a) Verpachtung von Grundstücken, Vermiethung von Gebäuden oder Benutzung der— 
selben zur eigenen Wohnung, Betrieb der Land- oder Forstwirthschaft auf 
eigenen Grundstücken; 
b) Capitalzinsen, Renten, Apanagen, Dividenden von Actien oder Kuxen, Natural- 
gefälle, Auszüge und andere Gerechtsame; 
F) Bekleidung einer ausschließlich oder zum Theile mit festem Gehalte oder Lohne 
verbundenen amtlichen oder sonstigen Stellung, ingleichen der Bezug von Pen- 
sion oder Wartegeld; 
d) Handel, Gewerbe, einschließlich des Betriebs der Landwirthschaft auf fremden 
Grundstücken und jede andere Erwerbsthätigkeit. 
&18. Für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Grundstücken gilt 
insbesondere Folgendes: 
1. Bei verpachteten Grundstücken ist der wirklich erzielte Pachtertrag unter Hinzu- 
rechnung des Werthes etwaiger Natural= und sonstiger Nebenleistungen, sowie der dem 
Verpachter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der demselben ob- 
liegenden Lasten maßgebend. 
2. Ebenso ist bei vermietheten Gebäuden oder Theilen von solchen der wirklich 
erzielte Miethertrag unter Abrechnung der dem Vermiether obliegenden Lasten maß- 
gebend. 
3. Der Miethwerth der vom Eigenthümer zum Wohnen oder sonst für die Zwecke 
seiner Haushaltung benutzten Häuser oder einzelner Theile von solchen, einschließlich 
zugehöriger Hausgärten, ist nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt bieten, 
nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen. 
4. Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten landwirthschaftlich und 
forstwirthschaftlich benutzten Besitzungen ist der im Durchschnitte der letzten drei Wirth- 
schaftsjahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag mit Einschluß des 
persönlichen Arbeitsverdienstes des Besitzers zu Grunde zu legen. 
5. Die zum Unterhalte des Eigenthümers und seiner Angehörigen verwandten, 
selbst erbauten Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft sind bei Berechnung des 
Einkommens aus diesen Erwerbsquellen nach ortsüblichen oder, wenn diese keinen An- 
halt bieten, nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu veranschlagen. 
6. Soweit Gebäude vom Eigenthümer zu gewerblichen Zwecken benutzt werden, 
ist der Miethwerth weder bei Berechnung des Einkommens, noch andererseits bei Be- 
rechnung der gewerblichen Unkosten in Anschlag zu bringen, dagegen gehören zu den 
letzteren die Kosten der Unterhaltung der Gebäude.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.