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capitals, sowie von Forderungen und Schulden und deren Zinsen. Im Uebrigen leiden
die in § 15 aufgestellten allgemeinen Grundsätze auch hier Anwendung.
2. Die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetriebe angelegten eigenen Capitals
des Beitragspflichtigen sind als Theil des Geschäftsgewinns zu betrachten.
3. Der von einer Erwerbsgesellschaft erzielte Reingewinn ist den einzelnen Theil-
habern nach Maßgabe ihres Antheils anzurechnen.
4. Der Gewinn beim Betriebe der Landwirthschaft auf erpachteten Grundstücken
ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe derselben auf eigenen Grund-
stücken; der Pachtzins ist davon in Abzug zu bringen, insoweit er nicht antheilig auf
die vom Pächter und seinen Angehörigen benutzte Wohnung zu rechnen ist.
5. Bei Berechnung des Einkommens aus Handel, selbstständigem Gewerbebetriebe
und Pachtungen ist der im Durchschnitte der letzten drei Geschäftsjahre erzielte Rein-
ertrag oder, falls die fragliche Einnahmequelle noch nicht so lange ein Einkommen
gewährt, die Zeit seines Bestehens, falls aber auch diese keinen Anhalt bietet, der Stand
zu Grunde zu legen, welchen dasselbe zur Zeit der Einschätzung hat.
6. Zu dem Einkommen aus Handel und selbstständigem Gewerbebetriebe ist auch
das Einkommen der in § 4, Punkt 2 bezeichneten Beitragspflichtigen zu rechnen.
III. Einschätzungscommissionen.
#22. Die Feststellung und Catastration des Einkommens der einzelnen Beitrags-
pflichtigen erfolgt unter der Oberaufsicht und Oberleitung des Finanz-Ministeriums durch
Einschätzungscommissionen.
Das Finanz-Ministerium kann von der Geschäftsbehandlung bei den einzelnen Ein-
schätzungscommissionen durch besonders dazu abgeordnete Beamte, welche den Sitzungen
der Commissionen mit berathender Stimme beiwohnen, Kenntniß nehmen und die richtige
und gleichmäßige Ausführung der gesetzlichen Vorschriften überwachen.
23. Die Steuerbezirke des Landes werden für den Zweck der Einschätzung in
Districte getheilt. Für jeden District wird eine Einschätzungscommission gebildet.
Dem Bezirkssteuerinspector liegt innerhalb seines Bezirks die unmittelbare Leitung
und Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäfts ob. Demselben können zu diesem Behufe
je nach Bedarf Stellvertreter vom Finanz-Ministerium bestellt werden.
Was im Folgenden vom Bezirkssteuerinspector gesagt ist, gilt auch von dessen
Stellvertretern.
6 24. In der Regel bildet jede Gemeinde mit den in deren Flur gelegenen selbst-
ständigen Gutsbezirken einen Einschätzungsdistrict; es können jedoch Gemeinden mit