Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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in den Städten mit einem Stadtgemeinderathe von diesem, in den übrigen Städten je 
zur Hälfte vom Stadtrathe und den Stadtverordneten, auf dem platten Lande vom 
Gemeinderathe aus den Beitragspflichtigen gewählt. Die Wahlen erfolgen vor Beginn 
des neuen Steuerjahres auf die Dauer von zwei Jahren. Scheiden im Laufe der Wahl— 
periode ein Mitglied und sein Stellvertreter aus, so ergänzt sich die Commission durch 
eigene Zuwahl. 
Als gewählt ist Derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit für 
sich hat. Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, 
welche die meisten Stimmen für sich haben, in die engere Wahl. Haben mehr als zwei 
Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das Loos darüber, 
wer auf die engere Wahl zu bringen ist. In gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, 
wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit erzielt. 
& 28. Die allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für die Einschätzungscom— 
missionen sind dieselben, wie für die Gemeindevertreter (§ 46, Abs. 1 der Revidirten 
Städteordnung, § 37, Abs. 1 der Revidirten Landgemeindeordnung). Der Verlust der 
Wählbarkeit hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
6 29. Jeder, welcher die Wählbarkeit besitzt, ist verpflichtet, die auf ihn gefallene 
Wahl zum Mitgliede oder stellvertretenden Mitgliede einer Einschätzungscommission an- 
zunehmen, sofern ihm nicht ein gesetzlicher Ablehnungsgrund zur Seite steht. 
Wer sechs Jahre hintereinander Mitglied einer Einschätzungscommission gewesen 
ist, kann die Wiederwahl für die nächsten sechs Jahre ablehnen. 
Im Uebrigen gelten wegen des Rechts zur Ablehnung oder Niederlegung dieses 
Amtes dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnungen für die Ablehnung 
oder Niederlegung eines Gemeindeamts vorgeschrieben sind. 
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet die Körperschaft, 
welche die Wahl vollzogen hat. 
*30. Für die Beschlußfähigkeit der Einschätzungscommission ist die Anwesenheit 
des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die zugezogenen 
Stellvertreter sind für die Beschlußfähigkeit mitzuzählen. 
Die Commission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Ueber Mitglieder, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung aus- 
geblieben sind, kann die Commission, auch wenn sie sonst nicht beschlußfähig ist, eine 
Geldstrafe bis zur Höhe von 50 verhängen. 
So lange über die Einschätzung eines Commissionsmitglieds oder seiner Verwandten 
und Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der
	        
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