Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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c) die Nachweisung der Schuldzinsen und der sonstigen, nach § 15, Punkt 3, 5 und? 
und § 18, Punkt 8 zulässigen Abzüge, welche der Beitragspflichtige bei Be- 
rechnung seines Einkommens in Anschlag gebracht hat; 
d) die Versicherung des Beitragspflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem Wissen 
und Gewissen gemacht habe. 
Sofern es sich um Einkommen handelt, dessen Betrag nur durch Schätzung gefunden 
werden kann, genügt es, wenn der Beitragspflichtige in die Declaration statt der ziffer- 
mäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufnimmt, deren die 
Commission zur Schätzung desselben bedarf, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung 
dieser Nachweisungen nach Maßgabe der ihm vorzulegenden Fragen erbietet. 
Hinsichtlich derjenigen Schuldzinsen und Versicherungsprämien, welche integrirende 
Theile einer nach kaufmännischen Grundsätzen aufgemachten Bilanz bilden, genügt statt 
der Nachweisung unter c die Bezugnahme auf di sen Umstand. 
41. Nach Ablauf der für Abgabe der Declaration bestimmten Frist hat die 
Gemeindebehörde die eingegangenen Declarationen an den Bezirkssteuerinspector ein- 
zusenden. 
Letzterer hat die eingereichten Declarationen und sonstigen Schätzungsunterlagen 
einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs- 
und sonstigen Einkommensverhältnisse der Beitragspflichtigen, soweit dies ohne tieferes 
Eindringen in diese Verhältnisse geschehen kann, möglichst vollständige Nachrichten ein- 
zuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urtheil über das in Ansatz zu bringende 
Einkommen näher zu begründen vermögen, zu sammeln, sodann aber den Zusammentritt 
der Commissionen zu veranlassen. 
V. Einschätzungsverfahren. 
& 42. Der Bezirkssteuerinspector ist berechtigt, von Jedermann über dessen Erwerbs- 
und Vermögensverhältnisse auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft 
zu verlangen. 
Dasselbe Befugniß steht auch der Einschätzungscommission zu, welche das Recht 
hat, die zu befragenden Personen zum Erscheinen behufs mündlicher Verhandlung 
vorzuladen. 
Die Verweigerung der vom Bezirkssteuerinspector oder von der Einschätzungs- 
commission verlangten Auskunft, ingleichen das Nichterscheinen der Beitragspflichtigen 
vor der Einschätzungscommission auf ergangene Vorladung, sofern nicht nachgewiesen 
wird, daß der Vorgeladene durch unabwendbare Ursachen am Erscheinen behindert 
war, hat den Verlust des Reclamationsrechts gegen die von der Commission bewirkte 
Schätzung für das laufende Steuerjahr zur Folge.
	        
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