156 —
unbegründete Beschwerden Kosten verursacht, so sind die Beschwerdeführer zu
deren Abstattung anzuhalten.
Art. 4.
Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen wird nach dem deshalb erlassenen
besonderen Gesetze vom 1. Juli d. J. und die Einkommensteuer nach dem Einkommen-
steuergesetze vom 2. Juli d. J. erhoben.
Art. 5.
Reicht der Ertrag der in Art. 2 bezeichneten Steuern zur Deckung des durch
directe Steuern aufzubringenden Theils des Staatsbedarfs nicht aus, so wird der Fehl-
betrag lediglich durch Zuschläge zur Einkommensteuer aufgebracht.
Dafern die Finanzlage des Staates eine Ermäßigung der directen Steuern gestattet,
so hat diese Ermäßigung nur bei der Grundsteuer und der Einkommensteuer, und zwar
bei beiden Steuern nach gleichem Procentverhältnisse der Normalsteuer, einzutreten.
In welchem Umfange Zuschläge zur Einkommensteuer zu erheben sind oder Ermäßig-
ungen bei dieser und bei der Grundsteuer einzutreten haben, wird durch das Finanz-
gesetz bestimmt.
Art. 6.
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium beauftragt
ist, tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft.
Durch dasselbe werden der Urkundenstempel und die Erbschaftssteuer, ingleichen die
auf Grund des in Art. 1 angezogenen Gesetzes vom 10. October 1864, 8§ 6 flg. von
den Grubenfeldern und den Schurffeldern zu entrichtenden besonderen Abgaben nicht
berührt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 3. Juli 1878.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
—.
Letzte Absendung: am 20. Juli 1878.