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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1878.
Inhalt: Bekanntmachung, die Normen für die Construction und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands
betr. S. 157. — Verordnung, den Wegfall der Leipziger Meßgebühren betr. S. 169. — Verordnung,
die Berechnung des Sicherheitsleistungsstempels betr. S. 169. — Bekanntmachung zu Veröffentlichung
der Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetze vom 3. Juli 1878, den Spielkartenstempel betr. S. 170.
& 47. Bekanntmachung,
die Normen für die Construction und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands
betreffend;
vom 1. Juli 1878.
Nachdem der Bundesrath auf Grund des Artikels 42 der Reichsverfassung Normen
für die Construction und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands beschlossen hat und
deren Publication unter dem 12. vorigen Monats in Nr. 24 des Centralblattes für
das Deutsche Reich erfolgt ist, wird nachstehend die betreffende Bekanntmachung des
Herrn Reichskanzlers für das Königreich Sachsen noch besonders mit dem Bemerken —
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die fraglichen Bestimmungen mit dem 1. October
dieses Jahres in Kraft treten sollen.
Dresden, am 1. Juli 1878.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Fromm.
Bekanntmachung,
betreffend
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
Auf Grund des Art. 42 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende
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