— 168 —
Mormen
für die
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands
beschlossen:
I. Konstruktion der Eisenbahnen.
l 1.
Bauprojekt.
Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten
Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in an-
gemessener Weise Bedacht zu nehmen.
82.
Bauwerke.
Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken
ist mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde nur ausnahmsweise gestattet. Bei
Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbaukonstruktion aus
gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen.
83.
Breite des Bahnkörpers.
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf
Dämmen, ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der
Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlängerten Bösch—
ungsneigung mindestens 2 m von der Mitte des Geleises entsernt liegt.
84.
Trockenlegung des Planums.
Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten
Strecken, mindestens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen.
Die Bettung soll unter den Slhhienenunterlagen mindestens 0,000 m stark und ge-
hörig entwässert sein.
§ 5.
Spurweite.
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der
Schienen gemessen) 1,135 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser ge