Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 168 — 
Mormen 
für die 
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Konstruktion der Eisenbahnen. 
l 1. 
Bauprojekt. 
Bei der Anlage von Eisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem zweiten 
Geleise zu versehen sind, ist im Bauprojekt auf Wahrung der Möglichkeit hierzu in an- 
gemessener Weise Bedacht zu nehmen. 
82. 
Bauwerke. 
Die Ausführung hölzerner, zum Tragen von Eisenbahngeleisen bestimmter Brücken 
ist mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde nur ausnahmsweise gestattet. Bei 
Brücken aus Eisen oder Stahl sind die tragenden Theile der Ueberbaukonstruktion aus 
gewalztem oder geschmiedetem Material herzustellen. 
83. 
Breite des Bahnkörpers. 
Die Breite des Bahnkörpers in der freien Bahnstrecke, in Einschnitten und auf 
Dämmen, ist so zu bemessen, daß der Schnittpunkt einer durch die Unterkante der 
Schienen des nächstliegenden Geleises gelegten geraden Linie und der verlängerten Bösch— 
ungsneigung mindestens 2 m von der Mitte des Geleises entsernt liegt. 
84. 
Trockenlegung des Planums. 
Die Bahnkrone in Höhe der Schienenunterkante muß, außer bei eingedeichten 
Strecken, mindestens 0,600 m über dem höchsten Wasserstande liegen. 
Die Bettung soll unter den Slhhienenunterlagen mindestens 0,000 m stark und ge- 
hörig entwässert sein. 
§ 5. 
Spurweite. 
Die normale Spurweite der Eisenbahnen soll im Lichten (zwischen den Köpfen der 
Schienen gemessen) 1,135 m betragen. In stärker als nach 1000 m Halbmesser ge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.