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krümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite im Verhältniß zur Abnahme der Länge
der Halbmesser angemessen vergrößert werden. Diese Vergrößerung darf jedoch das
Maß von 0),030 m nicht übersteigen.
86.
Geleislage und Krümmungen.
Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
Die winkelrecht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Geleises
sollen in gerader Strecke genau in gleicher Höhe liegen.
In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere Schiene
um so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit die
Bahn passirenden Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können.
Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander
überzuführen.
Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von
solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung
einlaufen.
Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht unter
180 m lang sein.
Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier
Bahnstrecke bedarf der Genehmigung des Reichs-Eisenbahn-Amts.
87.
Gefälle.
Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 40.
Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1: 80 ist die Genehmigung des Reichs-
Eisenbahn-Amts erforderlich.
88.
Gefällwechsel.
Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von
mindestens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhöfen
kann dieses Maß auf 2000 m herabgesetzt werden.
Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1:200, sofern die Länge einer derselben
1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von 480 m Länge
einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann.
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