Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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stärkeren Neigung als 1: 400 liegen und mit Ausweichegeleisen für das Kreuzen und 
Ueberholen der die anschließenden Strecken befahrenden Güterzüge versehen sein. 
Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amtes sind telegraphische Meldestationen 
und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die 
größesten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 120 Achsen, aufnehmen können. 
In geringerer Entsernung als 8 Kilometer kann die Einrichtung der Meldestationen und 
Ausweichestellen nicht gefordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise 
nicht mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige 
Herstellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und Kies= resp. Steinbettes an den 
betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand befindliche Vorräthe an Ober- 
baumaterialien und Telegraphenapparaten sicher zu stellen. 
13. 
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage. 
Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie derart 
mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der für die 
betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn er- 
folgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in gleicher Weise mit einander 
in Verbindung zu setzen. 
14. 
Konstruktion der Weichen. 
Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen so 
konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, ein Ab- 
springen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet. 
Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 0, 100 m weit aufschlagen. 
8 15. 
Drehscheiben. 
Auf allen Lokomotiv-Wechsel- und Reservestationen muß, sofern nicht ausschließlich 
Tendermaschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durch— 
messer nicht unter 12 m betragen darf, vorhanden sein. 
Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergestellt sein. 
§ 16. 
Perrons. 
Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des 
Reichs-Eisenbahn-Amts nicht mehr als 0,38s0 m über Schienenoberkante betragen.
	        
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