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§ 21.
Wasserstationen.
Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach den jeweiligen
Betriebsbedürfnissen erforderliche Wassermenge kann von der Aufsichtsbehörde festgesetzt
werden. Die Wasserstationen sind angemessen zu vertheilen.
Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens einen Kubikmeter Wasser liefern
können.
Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienenoberkante
liegen.
l22.
Werkstätten.
Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den
Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können.
II. Ausrüstung der Eisenbahnen.
8 23.
Höhen- und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.
Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck= und Güter-
wagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen
des nachstehend beschriebenen Profils erreichen. Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m
bis 0,130 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0,050 m gegen das
Normalprofil des lichten Raumes (eir. Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen
Deutschlands) und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine
Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der Geleis-
mitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei gerad-
liniger Begrenzung des Profils und zwar bis 3,700 m über Schienenoberkante bis auf
1 300 m und von 3,700 m bis 4, 150 m über Schienenoberkante bis auf 0,,50 m.
Ueber die Höhe von 4, 150 m über Schienenoberkante dürfen nur die Lokomotiv-
schornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen und zwar höchstens bis 4,570 m
über Schinenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß diese Höhe
mindestens auf das Maß von 4,150 m eingeschränkt werden kann.
Für Schlaf= und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnell-
zügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete
Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante
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