48. Verordnung,
den Wegfall der Leipziger Meßgebühren (Meßunkosten) betreffend;
vom 10. Juli 1878.
Nachdem beschlossen worden ist, die Erhebung der durch Verordnung vom 24. Decem—
ber 1836 (Seite 339 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) festgesetzten
Leipziger Meßgebühren (Meßunkosten) von jetzt ab einstellen zu lassen, so wird Dies
zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 10. Juli 1878.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Haupt.
49. Verordnung,
die Berechnung des Sicherheitsleistungsstempels betreffend;
vom 15. Juli 1878.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird in Verfolg eines Antrags der Ständeversamm-
lung verordnet, wie folgt:
Soweit die Berechnung des unter Pos. 34, B des Tarifs zu dem Gesetze über den
Urkundenstempel vom 13. November 1876 (Seite 466 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1876) geordneten Stempels von Verbürgungen, Verpfänd-
ungen und anderen Sicherheitsleistungen nach dem Betrage der sichergestellten Forder-
ung zu erfolgen hat, ist lediglich der Stammbetrag der letzteren ohne Berücksichtigung
der Nebenforderungen an Zinsen und Kosten, für welche die bestellte Sicherheit mit
haftet, der Stempelberechnung zu Grunde zu legen.
Dresden, am 15. Juli 1878.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dr. Wachler.