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zu Pillnitz durch die in der ständischen Schrift vom 1. Juli dieses Jahres erklärte Zu-
stimmung,
6. wegen der mittelst des Decrets vom 21. November 1877 in Bezug auf den Do-
mänenfond und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsgutes während der Jahre 1875
und 1876 gegebenen Nachweisungen durch die Genehmigung der getreuen Stände,
7. wegen der erbetenen Ermächtigung zum Verkaufe von ehemals militärfiscalischem
Areale zu Dresden,
8. wegen der Ermächtigung zu dem Ankaufe der Gößnitz-Geraer, der Annaberg-
Weiperter, der Mehltheuer-Weidaer und der Muldenthal-Eisenbahn, beziehentlich unter
den daran geknüpften Bedingungen,
9. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1874 und 1875.
Unsere Regierung wird die zu Pos. 10 der Einnahme beantragten Erwägungen
eintreten lassen und die Auflösung der bei Unserem Ministerium des Innern bestehenden
Nothstandsfonds den Anträgen der getreuen Stände gemäß einleiten.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Anserer Entschließung
noch bedarf:
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publication gelangen:
1. das Gesetz, die Form der Eidesleistung betreffend,
2. das Gesetz, einige durch die Reform der directen Steuern bedingte Abänderungen
gesetzlicher Vorschriften betreffend,
3. das Gesetz, das Disciplinarverfahren gegen städtische Beamte betreffend,
4. das Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer be-
treffend,
5. das Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel be-
treffend,
1 6. das im Anschlusse an den Nachtrag zum außerordentlichen Budget auf die Jahre
1878 und 1879 zu Stande gekommene Gesetz, die Aufnahme einer 3procentigen Renten-
anleihe betreffend,
7. das Gesetz wegen eines Nachtrags zu den gesetzlichen Bestimmungen über die
Landesculturrentenbank,
8. das Gesetz, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend.
9. Den Anträgen in Bezug auf die künftige Verwendung des Kammerguts Kalk-
reuth wird entsprochen, auch die Weiterverpachtung der Kammergüter Mügeln und
Lohmen eingeleitet werden.
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