Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 185 — 
zu Pillnitz durch die in der ständischen Schrift vom 1. Juli dieses Jahres erklärte Zu- 
stimmung, 
6. wegen der mittelst des Decrets vom 21. November 1877 in Bezug auf den Do- 
mänenfond und die Veränderungen rücksichtlich des Staatsgutes während der Jahre 1875 
und 1876 gegebenen Nachweisungen durch die Genehmigung der getreuen Stände, 
7. wegen der erbetenen Ermächtigung zum Verkaufe von ehemals militärfiscalischem 
Areale zu Dresden, 
8. wegen der Ermächtigung zu dem Ankaufe der Gößnitz-Geraer, der Annaberg- 
Weiperter, der Mehltheuer-Weidaer und der Muldenthal-Eisenbahn, beziehentlich unter 
den daran geknüpften Bedingungen, 
9. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1874 und 1875. 
Unsere Regierung wird die zu Pos. 10 der Einnahme beantragten Erwägungen 
eintreten lassen und die Auflösung der bei Unserem Ministerium des Innern bestehenden 
Nothstandsfonds den Anträgen der getreuen Stände gemäß einleiten. 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Anserer Entschließung 
noch bedarf: 
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publication gelangen: 
1. das Gesetz, die Form der Eidesleistung betreffend, 
2. das Gesetz, einige durch die Reform der directen Steuern bedingte Abänderungen 
gesetzlicher Vorschriften betreffend, 
3. das Gesetz, das Disciplinarverfahren gegen städtische Beamte betreffend, 
4. das Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer be- 
treffend, 
5. das Gesetz, einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel be- 
treffend, 
1 6. das im Anschlusse an den Nachtrag zum außerordentlichen Budget auf die Jahre 
1878 und 1879 zu Stande gekommene Gesetz, die Aufnahme einer 3procentigen Renten- 
anleihe betreffend, 
7. das Gesetz wegen eines Nachtrags zu den gesetzlichen Bestimmungen über die 
Landesculturrentenbank, 
8. das Gesetz, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend. 
9. Den Anträgen in Bezug auf die künftige Verwendung des Kammerguts Kalk- 
reuth wird entsprochen, auch die Weiterverpachtung der Kammergüter Mügeln und 
Lohmen eingeleitet werden. 
30“7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.