Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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10. Der Erklärung der getreuen Stände auf das Decret wegen der Erbauung einer 
normalspurigen Secundärbahn von Pirna nach Berggieshübel geben Wir Unsere Zu— 
stimmung und haben das zur Ausführung Erforderliche bereits angeordnet. 
11. Den Anträgen auf das Decret vom 17. Juni dieses Jahres, einige Ver— 
änderungen in der Organisation des fiscalischen Hochbauwesens betreffend, wird ent— 
sprochen werden. 
12. Das auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem Staatsbudget auf die 
Jahre 1878 und 1879 mit den getreuen Ständen vereinbarte Gesetz wegen eines Nach— 
trags zu dem Finanzgesetze auf die gedachten beiden Jahre wird unverweilt erlassen 
werden. 
13. Wegen Publication der zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und 
der Proceßordnungen bestimmten Gesetze, nämlich: 
a) Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltend, 
b) einige mit der Civilproceßordnung zusammenhängende Bestimmungen betreffend, 
0) die Behandlung der beim Inkrafttreten der Civil= und der Strafproceßordnung 
anhängigen Rechtssachen betreffend, 
d) die Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und Ver- 
waltungsbehörden betreffend, 
e) die Kraftloserklärung inländischer auf den Inhaber lautender Werthpapiere be- 
treffend, 
f) eine Abänderung des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 
17. März 1832 betreffend, 
9) das Vorzugsrecht der Ehefrau im Concurs zum Vermögen des Ehemannes be- 
treffend, 
h) das Verfahren in Feld= und Forstrügensachen betreffend, 
i) das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, 
k) die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, 
sowie 
1) einen Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz betreffend, 
beziehentlich mit den von den getreuen Ständen beschlossenen Abänderungen, wird 
spätestens nach dem Erlaß der in § 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- 
gesetz gedachten kaiserlichen Verordnung Entschließung erfolgen. 
Von der in der ständischen Schrift vom 15. Februar 1878 ertheilten Ermächtigung, 
„im Verordnungswege für den Zeitraum der letzten vier Monate vor dem Inkrafttreten 
des Gerichtsverfassungsgesetzes die Versendung der Acten in geringfügigen Rechtssachen
	        
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