Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe gestattet 
worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 22. Juli 1878. 
Die Minifterien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Körner. v. Thümmel. 
Forwerg. 
  
& 53. Verordnung, 
die Jagdbarkeit der Ziemer (Zeumer) betreffend; 
vom 27. Juli 1878. 
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und mit Zustimmung der Stände wird 
hierdurch Folgendes verordnet: 
Von der Bestimmung im ersten Absatze des § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1876, 
die Schonzeit der jagdbaren Thiere betreffend (Seite 299 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1876), der zufolge die Drosseln nicht mehr Gegenstand des Jagd- 
rechtes sein sollen, werden hierdurch die zu den Drosseln gehörigen Ziemer (Zeumer) 
ausgenommen, und wird hiermit im Anschluß an den § 3 jenes Gesetzes zugleich be- 
stimmt, daß die Ziemer in der Zeit vom 1. März bis mit dem 15. November zu 
schonen sind. 
Die Bestimmungen im ersten Absatze des § 4 und in den §§ 5, 6 und 7 des Ge- 
setzes vom 22. Juli 1876 leiden auf die Ziemer ebenmäßige Anwendung. 
Dresden, am 27. Juli 1878. 
Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt.
	        
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