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M. 54. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für den Umbau des Bahnhofs zu Riesa
und die Verlegung der dasigen Elbquaibahn betreffend;
vom 29. Juli 1878.
Da es aus Rücksichten auf die Sicherstellung der Bahn und der Bahnhofsanlage,
sowie auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich geworden ist, den
Bahnhof zu Riesa umzubauen, insbesondere einen neuen Güterbahnhof daselbst herzu—
stellen, sowie im Zusammenhange mit diesem Umbaue die bisherige Elbquaibahn daselbst
zu verlegen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von 8 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erwei—
terung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fraglichen Anlagen in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlagen zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835, sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren
Verordnungen enthalten sind.
f# 3.Von den im § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Riesa und
Gröba
betroffen.
Dresden, den 29. Juli 1878.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
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