Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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& 55. Verordnung, 
die Fabriken-Inspection betreffend; 
vom 1. August 1878. 
Des Ministerium des Innern findet im Anschluß an die Verordnung vom 4. Sep- 
tember 1872 (Seite 413 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) 
über die dort vorgeschriebene Fabrik-Inspection einige weitere Bestimmungen zu treffen 
für nöthig, und verordnet deshalb: 
1. Hat in Folge des Gewerbebetriebes eine Person das Leben verloren oder 
eine solche Beschädigung erlitten, daß sie länger, als 72 Stunden an ihrer Arbeit be- 
hindert ist, so sind die Fabrikbesitzer und Fabrikleiter verpflichtet, der Polizeibehörde 
und dem Fabrik-Inspector davon Anzeige, und zwar im ersteren Falle sofort, im letzteren 
spätestens vier Tage nach Eintritt des Unfalls zu erstatten. 
Unterlassen dieser Anzeige wird mit den in § 148 der Reichs-Gewerbeordnung 
angedrohten Strafen geahndet. 
#6#2. Die Polizeiobrigkeiten haben: 
a) die ihnen nach § 18 der Gewerbeordnung obliegende Prüfung von Fabrikanlagen, 
einschließlich der Wasser-Zu= und Ableitungen, unter Mitwirkung der Fabrik- 
Inspectoren vorzunehmen, auch 
b) dieselben in Fällen, wo die Errichtung oder Verlegung von Anlagen der in § 27 
der Gewerbeordnung gedachten Art nur unter gewissen Bedingungen gestattet 
wird, von letzteren in Kenntniß zu setzen. 
c) Jede über einen in Fabriken vorgekommenen Unglücksfall oder sonst den Wirk- 
ungskreis der Fabrik-Inspectoren berührenden Vorgang erstattete Anzeige ist 
den Letzteren mitzutheilen, auch die Theilnahme derselben bei den darauf an- 
zustellenden Erörterungen soweit nöthig in Anspruch zu nehmen. 
d) Ueber den Erfolg der von den Fabrik-Inspectoren an die Polizeibehörden ge- 
langenden Anzeigen oder Anträge ist den Ersteren Mittheilung zu machen. 
Dresden, am 1. August 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer II.
	        
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