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60. Gesetz,
die Aufnahme einer dreiprocentigen Rentenanleihe betreffend;
vom 15. August 1878.
Wa#, Alb ert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 2.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt:
§ 1. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, außer demjenigen Betrage von
2,541,300 M,
welcher durch Abstempelung der in Privathänden befindlichen Actien der anzukaufen
beabsichtigten Gößnitz-Geraer Eisenbahn in Schuldverschreibungen über dreiprocentige
jährliche Renten der sächsischen Staatsschuld zuwächst, noch soviel in dergleichen Schuld-
verschreibungen auszugeben, als nothwendig ist, um die zum Ankauf der vorgedachten,
sowie einiger anderen Eisenbahnen und zur Deckung anderer außerordentlicher Staats-
bedürfnisse erforderlichen baaren Geldmittel bis zu dem Betrage von
21,000,000 ,%
zu beschaffen.
&2. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind deshalb
Schuldverschreibungen über dreiprocentige jährliche Renten in dem ihm von Unserem
Finanz-Ministerium zu bezeichnenden Gesammtbetrage in Abschnitten über
15 34 jährliche Rente auf 500= Capital,
30 ¼ jährliche Rente auf 1000-3 Capital,
90 4 jährliche Rente auf 3000-7 Capital,
150 J jährliche Rente auf 5000-3 Capital
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben.
3. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1878 auszufertigen und
mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1878 ab laufenden
Renten zu versehen. Ihre Nummern haben sich an die letzten der nach dem Gesetze
vom 1. März dieses Jahres auszugebenden Schuldverschreibungen der nämlichen Ap-
pointsgattungen anzuschließen.
& 4. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. Sep-
tember und 31. März bei der Staatsschuldenkasse.
#5. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staats-
schuldenkasse zur gehörigen Zeit in deutscher Reichswährung anzuweisen.