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86. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium,
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
& 7. Dasjenige, was in § 7 des Gesetzes, die Aufnahme einer dreiprocentigen
Rentenanleihe betreffend, vom 6. Juni 1876 (Seite 236 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1876) rücksichtlich der nach diesem Gesetze ausgegebenen Schuldver-
schreibungen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder abhanden gekommener
Schuldverschreibungen und der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsabschnitte, sowie
wegen Verjährung der Renten bestimmt worden ist, leidet auch auf die, dem gegen-
wärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten Schuldverschreibungen und die dazu gehörigen
Zinsleisten und Zinsscheine allenthalben Anwendung.
88. Vom 1. Januar 1884 ab ist bis auf Weiteres alljährlich mindestens Ein
Procent des Capitalbetrags der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in das
Staatsbudget einzustellen und entweder zum Ankauf eines entsprechenden Betrags von
Schuldverschreibungen über dreiprocentige jährliche Rente oder zur Tilgung anderer
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus
zu verwenden.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 15. August 1878.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
61. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878 und 1879
vom 5. Juli 1878 betreffend;
vom 17. August 1878.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem
1878. 32