Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Einkommensteuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden 
Geschäfte 
für die Stadtgemeinden auf 
ein und ein halbes Procent 
und für die Landgemeinden auf 
dreiviertel Procent 
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge festgesetzt. 
Dresden, am 21. August 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
  
65. Gesetz, 
einen Nachtrag zu den durch die Gesetze vom 26. November 1861 und vom 
1. Juni 1872 in Bezug auf die Landeskulturrentenbank getroffenen Bestimmungen 
betreffend; 
vom 23. August 1878. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
220. 10. 26c. 
haben für nöthig befunden, die durch die Gesetze vom 26. November 1861 (Seite 507 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) und vom 1. Juni 1872 
(Seite 302 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) in Bezug auf 
die Landeskulturrentenbank getroffenen Bestimmungen in einigen Punkten zu ergänzen 
und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
J. 
Sofern der Courswerth der Landeskulturrentenscheine den Nominalwerth nicht 
erreicht, ist die nach 8 15 des zuvorgedachten Gesetzes vom 26. November 1861 zu 
leistende Baarzahlung nach Verhältniß dieser Differenz entsprechend abzumindern. 
II. 
Bei Berechnung des durch die Landeskulturrentenbank zu gewährenden Anlage— 
capitals und der auf die einzelnen Betheiligten entfallenden Capitalbeiträge (§§ 3 und 9
	        
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