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Ausführung der Erkenntnisse der Disciplinarkammer und des Disciplinarhofes Er-
forderliche zu verfügen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 23. August 1878.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
. 70. Bekanntmachung,
die Erwerbung der Greiz-Brunner Eisenbahn durch den Staat betreffend;
vom 9. September 1878.
Nechdem der zwischen dem Königlich Sächsischen Staatsfiscus und der Greiz-Brunner
Eisenbahngesellschaft mit Genehmigung der Regierung des Fürstenthums Reuß ä. L.
abgeschlossene Vertrag wegen Erwerbung des Greiz-Brunner Eisenbahnunternehmens
durch den Sächsischen Staat perfect geworden ist, wird derselbe nachstehend unter O
mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Generaldirection der
Staatseisenbahnen von dem Finanz-Ministerium ermächtigt worden ist, im Namen des
Königlich Sächsischen Staatsfiscus die erforderlichen Anträge wegen der grundbücher-
lichen Regulirung dieses Kaufgeschäfts bei den zuständigen Behörden zu stellen und
das in dieser Beziehung sonst Erforderliche zu besorgen.
Dresden, am 9. September 1878.
Finanz-Ministerium.
v. Könneritz.
□
Zwischen
dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium als Vertreter des Königlich
Sächsischen Staatsfiscus
Müller.