Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Ausführung der Erkenntnisse der Disciplinarkammer und des Disciplinarhofes Er- 
forderliche zu verfügen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 23. August 1878. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
. 70. Bekanntmachung, 
die Erwerbung der Greiz-Brunner Eisenbahn durch den Staat betreffend; 
vom 9. September 1878. 
Nechdem der zwischen dem Königlich Sächsischen Staatsfiscus und der Greiz-Brunner 
Eisenbahngesellschaft mit Genehmigung der Regierung des Fürstenthums Reuß ä. L. 
abgeschlossene Vertrag wegen Erwerbung des Greiz-Brunner Eisenbahnunternehmens 
durch den Sächsischen Staat perfect geworden ist, wird derselbe nachstehend unter O 
mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Generaldirection der 
Staatseisenbahnen von dem Finanz-Ministerium ermächtigt worden ist, im Namen des 
Königlich Sächsischen Staatsfiscus die erforderlichen Anträge wegen der grundbücher- 
lichen Regulirung dieses Kaufgeschäfts bei den zuständigen Behörden zu stellen und 
das in dieser Beziehung sonst Erforderliche zu besorgen. 
Dresden, am 9. September 1878. 
Finanz-Ministerium. 
v. Könneritz. 
□ 
Zwischen 
dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium als Vertreter des Königlich 
Sächsischen Staatsfiscus 
Müller.
	        
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