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zu verzichten, so verpflichtet sich der Königlich Sächsische Staatsfiscus der Gesellschaft
gegenüber, diesen Betrag an die Fürstlich Reußische ä. L. Regierung zu zahlen.
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Der Königlich Sächsische Staatsfiscus bekennt, daß die Greiz-Brunner Eisenbahn
nebst Zubehör an die mit der Uebernahme beauftragte Generaldirection der Staats-
eisenbahnen richtig übergeben worden ist.
Derselbe hat die Nutzungen und Lasten der Bahn vom 1. Januar 1876 ab über-
nommen, gleich als ob die Uebergabe an diesem Tage stattgefunden hätte, dergestalt,
daß alle aus dem Betriebe vor dem 1. Januar 1876 herrührenden Verpflichtungen der
Gesellschaft ebenso verbleiben, wie die daraus hervorgegangenen Ueberschüsse und For-
derungen.
7.
Die beim Betriebe der Bahn verwendeten Beamten werden von der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahn-Verwaltung unter den bisherigen Anstellungsbedingungen
beibehalten.
Die den Mitgliedern des Directoriums auf die Zeit vom 1. Januar bis Ende Juni
1876 zukommenden Gehalte und der bei dem letzteren während derselben Zeit er—
wachsene Expeditionsaufwand sind von dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium
auf die Betriebskasse übernommen worden. Dagegen werden die vom 1. Juli 1876 ab
erwachsenden Kosten der Gesellschaftsverwaltung, sowie sämmtliche Kosten der Liqui—
dation von der Gesellschaft aus eigenen Mitteln bestritten. Nur verpflichtet sich der
Königlich Sächsische Staatsfiscus die baaren Verläge, welche der Gesellschaft durch die
Auszahlung der Renten für 1876 und des ersten Halbjahres 1877 erwachsen sind,
derselben zu erstatten.
8.
Die durch die Besitztitelberichtigung erwachsenden Kosten übernimmt der Königlich
Sächsische Staatsfiscus.
9.
Wegen der durch den Uebergang der Greiz-Brunner Eisenbahn in das Eigenthum
des Königlich Sächsischen Staatsfiscus erforderlichen Neuregulirung der durch den
Staatsvertrag vom 3. November 1863 geordneten Verhältnisse wird sich das Königlich
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