Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Auf Ersuchen des Vorstandes der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft in Liqui— 
dation hier um „Ausstellung eines Zeugnisses über die Befugnisse der Liquidatoren 
zur Vertretung der Gesellschaft“ wird hierdurch bescheinigt, daß diese Befugnisse ganz 
dieselben sind, welche das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch den Liquidatoren einer 
Actiengesellschaft in Art. 244 verb. mit Art. 136 bis 139 ertheilt. 
Greiz, den 19. Juni 1878. 
Fürstlich Reuß-Pl. Justizamt I als Handelsgericht. 
Zopf. 
& 71. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unterm 14. dieses Monats erlassenen Bekanntmachung; 
vom 18. September 1878. 
  
Nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 14. dieses Monats, die Kündigung des gesammten Restes der auf den 
Staat übergegangenen 5 procentigen Prioritätsanleihe vom 1. März 1866 der vor- 
maligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie, beziehentlich die Umwandlung der- 
selben in eine 4procentige Staatsschuld betreffend, wird andurch zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht und haben Alle, die es angeht, sich darnach zu achten. 
Dresden, den 18. September 1878. « 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dietzel. 
Bekanntmachung, 
die Kündigung des gesammten Restes der auf den Staat übergegangenen 5 procen- 
tigen Prioritätsanleihe vom 1. März 1866 der vormaligen Leipzig-Dresdner 
Eisenbahn-Compagnie, beziehentlich die Umwandlung derselben in eine 4procentige 
Staatsschuld betreffend. 
Nachdem das Königliche Finanz-Ministerium auf Grund von §§ 1 und 2 des Gesetzes 
vom 7. September dieses Jahres (Seite 207 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
	        
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