Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Jahre 1878), die Umwandlung der 5 procentigen Staatsschuld in eine 4procentige, 
beziehentlich die Tilgung der ersteren betreffend, beschlossen hat, den bis jetzt noch nicht 
ausgeloosten Rest der auf den Staat übergegangenen, in Folge Nachtrags zur General- 
schuldverschreibung der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom 15. November 
1869 mit 5 vom Hundert zu verzinsenden Prioritätsanleihe vom 1. März 1866 der 
vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie, in Gemäßheit des in Punkt 3, 
Absatz 2 der Generalschuldverschreibung vom 1. März 1866 gestellten Vorbehaltes, 
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden, insoweit nicht die Inhaber von dem Anerbieten der Umwandlung ihrer 
Schuldscheine in 4procentige Staatspapiere Gebrauch machen, am 2. Januar 1879 
auf einmal zurückzahlen zu lassen, wird hiermit das unter □ beigefügte Ver- 
zeichniß der noch unausgeloosten Schuldscheine der genannten Prioritätsschuld als 
eine Aufkündigung derselben zur öffentlichen Kenntniß gebracht und werden 
deren Inhaber hierdurch aufgefordert, die betreffenden, nicht zur Umwandlung gebrachten 
Kapitalbeträge sammt den bis dahin fällig werdenden Zinsen 
am 2. Januar 1879 
gegen Rückgabe der Schuldscheine und ungültigen Zinsbelege bei der Staatsschulden- 
kasse zu Dresden oder Lotterie-Darlehnskasse zu Leipzig in Empfang zu nehmen, da 
eine weitere Verzinsung über den bezeichneten Termin hinaus nicht stattfindet. 
Ueber die Bedingungen der Umwandlung wird besondere Bekanntmachung ergehen, 
auf welche diejenigen Inhaber der gekündigten Schuldscheine, welche von der Conver- 
tirung Gebrauch machen wollen, hingewiesen werden. 
Dresden, den 14. September 1878. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Dr. jur. Minckwitz. von Zehmen. Haberkorn. 
Löhr. Günther.
	        
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