Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 225 — 
Gesetz- und Verordnungablatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1878. 
  
  
  
  
  
L 
  
  
Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betr. S. 225. 
72. Verordnung, 
die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend; 
vom 11. October 1878. 
  
Zu Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 (Seite 129 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) wird Folgendes verordnet: 
&# 1. Unter dem Auslande (Punkt 1a) sind dem Deutschen Reiche nicht angehörige 
Staaten, unter Ausländern (Punkt 3) Personen zu verstehen, welche in keinem Deut- 
schen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen. 
Ausländer, welche bei ununterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens ein Jahr, 
bei unterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens drei Jahre in Sachsen wohnen oder 
sich aufhalten, ohne in Sachsen Grundbesitz zu erwerben oder eine Erwerbsthätigkeit 
auszuüben, sind steuerfrei. Dieselben werden bei längerem Aufenthalte in Sachsen mit 
dem ersten Steuertermine, welcher auf den Beginn des zweiten, beziehentlich vierten 
Jahres ihres Aufenthalts folgt, mit dem in Sachsen erworbenen oder nach Sachsen 
bezogenen Einkommen beitragspflichtig. 
Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts eines Ausländers ist eine zeit- 
weilige Abwesenheit nur dann anzusehen, wenn dieselbe nicht mit Beibehaltung einer 
Wohnung innerhalb Sachsens verbunden ist. 
Derartige Unterbrechungen werden bei Berechnung des dreijährigen Aufenthalts 
außer Ansatz gelassen. Haben sie über zwei Jahre gedauert, so ist bei Berechnung des 
Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten überhaupt keine Rücksicht zu nehmen. 
62. Für bevormundete oder unter väterlicher Gewalt stehende Personen, welche 
in Sachsen eine eigene Erwerbsthätigkeit ausüben, ist die Beitragspflicht an ihrem 
Wohnorte beziehentlich an ihrem Aufenthaltsorte zu erfüllen. 
1878. 37 
Zu § 2 des 
Gesetzes. 
Zu § 8 des 
Gesetzes.
	        
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