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Gesetz- und Verordnungablatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1878.
L
Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betr. S. 225.
72. Verordnung,
die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend;
vom 11. October 1878.
Zu Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 (Seite 129 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) wird Folgendes verordnet:
1. Unter dem Auslande (Punkt 1a) sind dem Deutschen Reiche nicht angehörige
Staaten, unter Ausländern (Punkt 3) Personen zu verstehen, welche in keinem Deut-
schen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen.
Ausländer, welche bei ununterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens ein Jahr,
bei unterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens drei Jahre in Sachsen wohnen oder
sich aufhalten, ohne in Sachsen Grundbesitz zu erwerben oder eine Erwerbsthätigkeit
auszuüben, sind steuerfrei. Dieselben werden bei längerem Aufenthalte in Sachsen mit
dem ersten Steuertermine, welcher auf den Beginn des zweiten, beziehentlich vierten
Jahres ihres Aufenthalts folgt, mit dem in Sachsen erworbenen oder nach Sachsen
bezogenen Einkommen beitragspflichtig.
Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts eines Ausländers ist eine zeit-
weilige Abwesenheit nur dann anzusehen, wenn dieselbe nicht mit Beibehaltung einer
Wohnung innerhalb Sachsens verbunden ist.
Derartige Unterbrechungen werden bei Berechnung des dreijährigen Aufenthalts
außer Ansatz gelassen. Haben sie über zwei Jahre gedauert, so ist bei Berechnung des
Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten überhaupt keine Rücksicht zu nehmen.
62. Für bevormundete oder unter väterlicher Gewalt stehende Personen, welche
in Sachsen eine eigene Erwerbsthätigkeit ausüben, ist die Beitragspflicht an ihrem
Wohnorte beziehentlich an ihrem Aufenthaltsorte zu erfüllen.
1878. 37
Zu § 2 des
Gesetzes.
Zu § 8 des
Gesetzes.