Zu 8 8 des
Gesetzes.
Zu § 8 des
Gesetzes.
Zu §9 des
Gesetzes.
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83. Für Bevormundete, welche eine eigene Erwerbsthätigkeit in Sachsen nicht
ausüben, ist die Beitragspflicht am Wohnorte des Vormundes oder der mehreren für
eine Vormundschft bestellten, an einem und demselben Orte wohnhaften Vormünder
zu erfüllen. Sind mehrere an verschiedenen Orten wohnhafte Vormünder zur Führung
einer Vormundschaft bestellt, so gilt der Wohnort des geschäftsführenden oder des mit
der Hauptleitung beauftragten Vormundes als Ort der Erfüllung der Beitragspflicht
des Bevormundeten.
Wohnt der Vormund oder der geschäftsführende oder der mit der Hauptleitung
beauftragte Vormund außerhalb Landes oder sind mehrere an verschiedenen Orten
wohnhafte Vormünder mit gleichen Rechten und Pflichten zur Führung einer Vormund-
schaft bestellt, so ist die Beitragspflicht für den Bevormundeten am Sitze des Vormund-
schaftsgerichts und, wenn die Vormundschaft nicht unter der Aufsicht eines sächsischen
Vormundschaftsgerichts geführt wird, am Wohnorte beziehentlich Aufenthaltsorte des Be-
vormundeten, beziehentlich an dem nach § 8 unter 2 des Gesetzes sich bestimmenden Orte
zu erfüllen.
& 4. Für Strafgefangene auf Zeit ist die Beitragspflicht an dem Wohnorte oder
Aufenthaltsorte, welchen sie vor ihrer Einlieferung in die Strafanstalt hatten, für Straf-
gefangene auf Lebenszeit dagegen am Sitze der Strafanstalt zu erfüllen.
Personen, welche lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Militärpflicht zum Dienste
in der activen Armee, der Reserve, Landwehr oder Ersatzreserve herangezogen sind, haben
ihre Beitragspflicht, soweit eine solche nach § 6 unter 4 und 5 des Gesetzes für sie
überhaupt besteht, an dem Wohnorte oder Aufenthaltsorte, welchen sie vor ihrer Ein-
berufung zum Dienste hatten, zu erfüllen. Für Berufssoldaten dagegen, zu welchen auch
diejenigen zu rechnen sind, welche sich freiwillig zur Dienstleistung in der activen Armee
über die gesetzliche Dienstzeit hinaus verpflichten, gilt der Garnisonort als Ort der Er-
füllung der Beitragspflicht.
&5. Die Einkommensteuer ist in halbjährigen Raten am
30. April
und
30. September
jedes Jahres zu entrichten.
Für den Fall der Ausschreibung von Zuschlägen zu der Einkommensteuer bleibt die
Festsetzung weiterer Steuertermine durch die Ausführungsverordnung zu dem betreffenden
Finanzgesetze vorbehalten. Dafern die Festsetzung weiterer Termine erfolgt, sind die-
selben in Bezug auf den Beginn und die Beendigung der Beitragspflicht (§ 10 des
Gesetzes) den in Vorstehendem für die Entrichtung der ordentlichen Einkommensteuer
bestimmten Terminen gleichzuachten.