Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

und zwar, soweit nach dem Gesetze der Durchschnitt der letzten drei Wirthschafts- 
beziehentlich Geschäftsjahre für deren Einschätzung maßgebend ist (8 18 unter 4 und §21 
unter 5 des Gesetzes), nach diesem Durchschnitte, etwa zu veranschlagen sind. 
Ist ein Gemeindebezirki in mehrere Einschätzungsdistricte zerlegt, so hat die Gemeinde- 
behörde für jeden Einschätzungsdistritt noch ein besonderes Verzeichniß nach! dem unter E 
angefügten Schema über diejenigen Personen aufzustellen, welche innerhalb des Districts — 
Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen oder 
Antheile von solchen besitzen, aber in einem anderen Einschätzungsdistricte des Gemeinde- 
bezirks wohnen. 
Wegzulassen sind aus diesen nach Schema D und k7 anzulegenden Verzeichnissen die 
Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen, 
welche sich im alleinigen Besitze von Personen, die nach § 6 unter 1 bis 3 des Gesetzes 
von der Einkommensteuer befreit sind, im Besitze außersächsischer Eisenbahnen oder im 
Besitze von inländischen Gemeinden oder Actiengesellschaften befinden. 
627. Die Hauslistenbände und die in § 26 gedachten Verzeichnisse sind von den Zu 88 34 u. 35 
Gemeindebehörden des platten Landes, welchen die Anlegung der Ortscataster nicht es Gesetes. 
übertragen ist, alljährlich spätestens 
bis zum 10. December, 
von denjenigen Gemeindebehörden des platten Landes dagegen, welchen die Anlegung 
der Ortscataster übertragen ist, sowie von den Stadträthen gleichzeitig mit den Catastern 
(§ 36) an den Bezirkssteuerinspector einzureichen. 
#28. Die in § 36, Abs. 3 des Gesetzes gedachten Nachweisungen. sind nach dem Zu S§ 36 u. 37 
unter 6 hier angefügten Schema aufzustellen. Dasselbe Schema ist auch zu den nach des Gesetzes. 
dem zweiten Satze von § 37 des Gesetzes durch die Vorstände von juristischen Personen — 
und Vereinen über ihre Beamten und Angestellten auf Erfordern einzureichenden Nach- 
weisungen zu benutzen. 
Die Aufforderung zur Aufstellung und Einreichung der nach dem Schema 6 an- 
zufertigenden Nachweisungen ist dem zu deren Ertheilung Verpflichteten durch die 
Gemeindebehörde des Orts, in welchem das in die Nachweisungen aufzunehmende 
Personal beschäftigt ist, nach dem unter F angefügten Schema unter Einräumung einer 
acht= bis vierzehntägigen Frist, sowie unter Beifügung der erforderlichen Anzahl von 
Nachweisungsformularen kostenfrei zuzufertigen. 
Die Zufertigung dieser Aufforderungen hati im ganzen Lande spätestens. 
bis zum 20. November » 
jedesiJahreszusgeschehen *. 
1878. 38
	        
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