Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Für jeden dieser Beitragspflichtigen hat die Gemeindebehörde eine Aufforderung 
zur Declaration nach dem angefügten Schema K auszufertigen und sie demselben nebst 
einem Declarationsformulare nach dem angefügten Schema I kostenfrei durch die Post 
gegen Behändigungsschein oder durch verpflichtete Beamte oder Boten behändigen zu 
lassen. Für das Jahr 1879 ist den Erläuterungen zu Schema K die Bestimmung in 
§ 4, Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 5. Juli 1878 (Seite 116 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes) beizudrucken. Ebenso ist dieselbe später für alle diejenigen Jahre diesen 
Erläuterungen beizudrucken, für welche sie durch die betreffenden Finanzgesetze wiederholt 
werden wird. 
In der Aufforderung zur Declaration ist dem Beitragspflichtigen zu deren Abgabe 
eine Frist von zehn Tagen einzuräumen, welche auf Ansuchen des Beitragspflichtigen 
durch die Gemeindebehörde bis zu weiteren zehn Tagen verlängert werden kann, dafern 
durch eine solche Verlängerung nicht die Einhaltung des in § 36 für die Abgabe der 
Declaration an die Bezirkssteuereinnahme geordneten Termins gefährdet wird. Im 
Falle der Bewilligung einer Fristverlängerung ist über dieselbe von der Gemeindebehörde 
zu dem Nachweise über die Behändigung der betreffenden Declaration (zu vergl. Abs. 7) 
ein entsprechender Vermerk zu bringen. 
Die Personen, welche außerhalb des Gemeindebezirks ihre Beitragspflicht zu erfüllen 
haben, aber innerhalb desselben Grundstücke, Gewerbeetablissements, Geschäftsnieder- 
lassungen oder Gewerbsanlagen oder Antheile von solchen besitzen (§ 26), sind von der 
Gemeindebehörde zur Declaration ihres aus diesen Quellen fließenden Einkommens 
nicht aufzufordern. 
Die Behändigung der Deelarationsaufforderungen und der Deelarationsformulare 
an die Beitragspflichtigen hat 
auf dem platten Lande bis zum 10. December und 
in den Städten bis zum 20. December 
jedes Jahres für die im folgenden Jahre stattfindende Einschätzung zu geschehen. 
Soweit die Behändigung durch verpflichtete Beamte oder Boten erfolgt, ist von 
denselben der Gemeindebehörde über den Erfolg der Behändigung in geeigneter kurzer 
Form Anzeige zu erstatten. 
Diese Anzeigen (Relationsbücher) sind nebst den im Falle der Behändigung durch 
die Post von der letzteren zurückgelangten Behändigungsscheinen von der Gemeinde- 
behörde mit den eingegangenen Deelarationen an den Bezirkssteuerinspector einzureichen 
G 30). 
33. Zu derselben Zeit, zu welcher mit der Aussendung der Deelarations- 
aufforderungen begonnen wird, hat die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise eine 
öffentliche Bekanntmachung des Inhalts zu erlassen, daß auch denjenigen, welchen eine 
387“ 
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Zu § 39 des 
Gesetzes.
	        
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