Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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5. Bekanntmachung, 
die Gemeindeverfassung von Elterlein betreffend; 
vom 15. Januar 1878. 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern ist in der Stadt Elterlein anstatt 
der daselbst bisher in Wirksamkeit gewesenen Revidirten Städteordnung, die Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 eingeführt worden. 
Es wird dies mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. September 1874 
(Seite 325 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 15. Januar 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
& 6. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Reuth 
betreffend; 
vom 19. Januar 1878. 
Die bauliche Erweiterung des Bahnhofs Reuth an der Sachsisch-Bayerischen Staats- 
eisenbahnlinie und die damit zusammenhängende Beseitigung des bei Station 2575 
mitten über den Bahnhof im Niveau führenden Communicationswegs von Reuth nach 
der Oelsnitz-Hirschberger Chaussee, sowie dessen Verlegung macht sich aus Rücksichten 
auf die Sicherstellung der Bahnhofsanlage und auf die Sicherheit und Ordnung des 
Bahnbetriebs dringend nothwendig. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
##11. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Renth in Anwendung zu bringen.
	        
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