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5. Bekanntmachung,
die Gemeindeverfassung von Elterlein betreffend;
vom 15. Januar 1878.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern ist in der Stadt Elterlein anstatt
der daselbst bisher in Wirksamkeit gewesenen Revidirten Städteordnung, die Städte-
ordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 eingeführt worden.
Es wird dies mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. September 1874
(Seite 325 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) andurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 15. Januar 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& 6. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Reuth
betreffend;
vom 19. Januar 1878.
Die bauliche Erweiterung des Bahnhofs Reuth an der Sachsisch-Bayerischen Staats-
eisenbahnlinie und die damit zusammenhängende Beseitigung des bei Station 2575
mitten über den Bahnhof im Niveau führenden Communicationswegs von Reuth nach
der Oelsnitz-Hirschberger Chaussee, sowie dessen Verlegung macht sich aus Rücksichten
auf die Sicherstellung der Bahnhofsanlage und auf die Sicherheit und Ordnung des
Bahnbetriebs dringend nothwendig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
##11. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Renth in Anwendung zu bringen.