Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten 
Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich 
auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden. 
2. bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 5 Pf., 
b) für schwerere Packete 110 
Gehören zwei oder mehr Packete zu einer Begleitadresse, so wird für 
das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere 
Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. 
IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werth= 
angabe im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1. für Briefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1500 Mark ... 5 vuI. , 
b)imBetragvon mehr als 1500 und bis 3000 Mark 10 
2. für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn aber 
der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, 
diese letzteren. 
v. An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark 
bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große 
Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch 
bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf? 20 L festgesetzt 
werden. 
3. Im § 34, „An wen die Vestellung geschehen muß“ betreffend, treten im Absatz v 
an Stelle der beiden ersten Sätze („Die Behändigung an dritte Personen ist 
unzulässig“ bis „bestellt werden") folgende Sätze: 
1. Einschreibsendungen (# 16), 
2. Postanweisungen (§ 17), .- 
3. Telegraphische Postanweisungen (6 18) 
4 Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Verthangabe bis zum Be- 
trage von je 300 Mark (8 32, Abf. #), «- 
5. Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer 
Werthangabe bis zum Betrage von je 300 Mark (§ 32, Abf. 1) 
sind an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Adressat 
oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem 
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten 
Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des Adressaten bz. des Be- 
vollmächtigten desselben bestellt werden.
	        
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