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Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von
mehr als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe im
Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten
selbst bestellt werden.
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen
Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu ein-
geschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat stets an den Adressaten
selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Vermerk
„Eigenhändig“ versehen sind.
4. In demselben Paragraphen erhält der Absatz V# folgende Fassung:
VI. Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß
geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familien-
glied, an welches die Bestellung erfolgt, zu diesem Behufe den Ablieferungsschein bz.
die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben.
5. Im § 37, „Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Be-
gleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge“
betreffend, erhält der Absatz 17 folgende Fassung:
Iv. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe oder
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen
Packete nach Maßgabe der Vorschriften im § 34, Abs. uu, wogegen die Bestellung der
Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der Postanweisungs-
beträge an die nach § 34, Abs. v zur Empfangnahme berechtigten Personen gegen
Quittungsleistung stattfindet.
6. Im § 58, „Zahlungssätze für Extrapost= und Kurierbeförderungen“ betreffend,
erhält im Absatz K der letzte Satz folgende Fassung:
Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten Pferde
bz. Wagen nicht zulässig.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.
1878. 3