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11. Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1876 und 1877
vom 2. Juli 1876 betreffend;
vom 16. Februar 1878.
W###, Albert, von GOs„TES Gnaden König von Sachsen
20. 70. 206c.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem
Finanzgesetze auf die Jahre 1876 und 1877 vom 2. Juli 1876 (Seite 293 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) zu erlassen, wie folgt:
§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Nachtrags zu dem Staatsbudget auf die
Jahre 1876 und 1877 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 2. Juli 1876 fest-
gestellte Gesammtbetrag der laufenden Einnahme und Ausgabe des ordentlichen
Staatshaushalts auf jedes der beiden Jahre um die Summe von
6,305,451.0
erhöht und fernerweit zu außerordentlichen Staatszwecken ein Gesammtbetrag von
1,542,971.3
ausgesetzt.
§ 2. Der Mehraufwand für den ordentlichen Staatshaushalt ist durch diejenigen
höheren Erträgnisse der Einnahme der Jahre 1876 und 1877 zu decken, welche nach
dem Nachtrage zu dem ordentlichen Budget zu diesem Zwecke bestimmt sind.
Die zu außerordentlichen Staatszwecken fernerweit bewilligte Summe ist aus den,
soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen
Staatsvermögens zu entnehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz=
Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 16. Februar 1878.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.