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A 12. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
« betreffend;
vom 18. Februar 1878.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund des Gesetzes, die Abtretung von
Grundeigenthum für innenbenannte Eisenbahnanlagen betreffend, vom 2. Juni 1852
(Seite 143 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) in Verbindung mit
der Verordnung, die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Cainsdorf betreffend,
vom 11. April 1853 (Seite 67 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1853)
wird von dem Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer von der Zwickau-
Schwarzenberger Staatseisenbahn nach den neuen Schachtanlagen des Erzgebirgischen
Steinkohlenactienvereins auf Parzelle 1229 des Zwickauer Flurbuchs zu führenden
Locomotiveisenbahn nach hierzu dem nurgenannten Actienvereine ertheilter Concession
andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend
(Seite 371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehent-
lich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die
einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben
gedachten Eisenbahn.
##i 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu be-
obachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche
in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Er-
läuterung später ergangenen Verordnungen enthalten sind.
& 3.DDie Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der ge-
nehmigten Detailpläne die Fluren von
Zwickau und
Schedewitz
betroffen.
Dresden, den 18. Februar 1878.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz. Fromm.