Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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A 12. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
« betreffend; 
vom 18. Februar 1878. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund des Gesetzes, die Abtretung von 
Grundeigenthum für innenbenannte Eisenbahnanlagen betreffend, vom 2. Juni 1852 
(Seite 143 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) in Verbindung mit 
der Verordnung, die Erbauung einer Eisenbahn von Zwickau nach Cainsdorf betreffend, 
vom 11. April 1853 (Seite 67 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1853) 
wird von dem Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer von der Zwickau- 
Schwarzenberger Staatseisenbahn nach den neuen Schachtanlagen des Erzgebirgischen 
Steinkohlenactienvereins auf Parzelle 1229 des Zwickauer Flurbuchs zu führenden 
Locomotiveisenbahn nach hierzu dem nurgenannten Actienvereine ertheilter Concession 
andurch verordnet, wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend 
(Seite 371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehent- 
lich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die 
einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben 
gedachten Eisenbahn. 
##i 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu be- 
obachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche 
in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Er- 
läuterung später ergangenen Verordnungen enthalten sind. 
& 3.DDie Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der ge- 
nehmigten Detailpläne die Fluren von 
Zwickau und 
Schedewitz 
betroffen. 
Dresden, den 18. Februar 1878. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. Fromm.
	        
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