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Gesetz- und Verordnungsb
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1878.
Inhalt: Verordnung, die Prblication einer mit dem Gesammthause Schönburg abgeschlossenen Uebereinkunft
betr. S 393. — Verordnung, die Gerichtsbarkeit in den Schönburgschen Receßherrschaften betr. S. 402.
— Verordnung, die Amtshauptmannschaft zu Glauchau und die Kircheninspectionen in den Schönburg-
schen Receßherrschaften betr. S. 403.
& 73. Verordnung,
die Publication der mit dem Gesammthause Schönburg wegen des Uebergangs der
Gerichtsbarkeit in den Schönburgschen Receßherrschaften auf den Staat und wegen
einiger anderer Punkte unter dem 29. October 1878 abgeschlossenen Uebereinfunft
betreffend;
vom 30. October 1878.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 20. ꝛc.
thun hiermit kund, daß wegen des Uebergangs der dem Hause Schönburg zeither zu—
stehenden Gerichtsbarkeit auf den Staat und wegen der Regelung der hiermit zusammen—
hängenden, sowie einiger anderer, die receßherrschaftlichen Verhältnisse berührenden
Punkte von Unseren dazu verordneten Bevollmächtigten mit dem Hause Schönburg
unter verfassungsmäßiger Zustimmung der Stände die unter A nachstehende Ueberein—
kunft abgeschlossen und von Uns genehmigt worden ist.
Wir verordnen hiermit, daß diese Uebereinkunft, welche den 15. November 1878
in Kraft tritt, von den Behörden und allen sonst Betheiligten genau beobachtet
werden soll.
Dresden, den 30. October 1878.
Albert.
— Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
"« Dr. Carl Friedrich von Gerber.
Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.
1878.— 58