Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

* H. 
Den Mitgliedern des Gesammthauses Schönburg steht das Recht zu, öffentliche 
Aemter abzulehnen, soweit die Verpflichtung zu deren Uebernahme auf Landesgesetz 
beruht oder die Landesgesetzgebung von deren Uebernahme zu entbinden befugt ist. 
8X. 
Den Mitgliedern des Hauses Schönburg steht für ihre Person innerhalb der Lehns— 
und Receßherrschaften das Recht zu, bei Ausübung ihrer in das öffentliche Recht ein— 
schlagenden Befugnisse, soweit dieselben auf Landesgesetzen beruhen, durch geeignete 
Bevollmächtigte sich vertreten zu lassen. 
Dieses Recht erstreckt sich namentlich auch auf die Wahlen der Vertreter der Höchst— 
besteuerten zur Bezirksversammlung und zwar dergestalt, daß die Bevollmächtigten zu— 
gleich wählbar für die Bezirksversammlung sind, auf andere Wahlen dagegen nicht. 
8SXI. 
Die Mitglieder des Hauses Schönburg sind von der Verpflichtung zum Erwerbe 
des Bürgerrechts ausgenommen und von der Ableistung des Bürgergelöbnisses befreit. 
Persönliche Dienste, die den Gemeindemitgliedern obliegen, leisten sie nur durch Stell- 
vertreter. Die Bestimmungen in §§ 16, 17, 29, Abs. 2 der Revidirten Städteordnung 
und in § 15, Abs. 1 und § 24, Abs. 2 und 3 der Revidirten Landgemeinde-Ordnung 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 297 fg., 330 fg.) leiden insoweit 
auf sie keine Anwendung. 
Der zu den Receßherrschaften gehörige exemte Grundbesitz kann, so lange er im 
Eigenthume von Mitgliedern des Hauses Schönburg verbleibt, auch in Zukunft nur 
nach Einwilligung derselben ganz oder theilweise mit einem Gemeindebezirke vereinigt 
werden. 
Die in § VI, Abs. 3 bezeichneten Grundstücke, sowie sonstige abgetrennte Theile 
jenes exemten Grundbesitzes, welche der Staatsfiscus erworben hat oder künftig erwirbt, 
können auch ohne Zustimmung derjenigen Receßherrschaftsbesitzer, zu deren exemten 
Grundbesitze sie gehört hatten, aus dem Bezirke des letzteren ausbezirkt und mit einer 
Stadt oder einem Landgemeindebezirk vereinigt werden. 
Die Bestimmungen in § 47, Abs. 2 der Revidirten Städteordnung (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 304) und in 8 38, Abs. 2 der Revidirten 
Landgemeinde-Ordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 3360) 
leiden auch auf die im Receßgebiete functionirenden Schönburgischen Beamten An- 
wendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.