* H.
Den Mitgliedern des Gesammthauses Schönburg steht das Recht zu, öffentliche
Aemter abzulehnen, soweit die Verpflichtung zu deren Uebernahme auf Landesgesetz
beruht oder die Landesgesetzgebung von deren Uebernahme zu entbinden befugt ist.
8X.
Den Mitgliedern des Hauses Schönburg steht für ihre Person innerhalb der Lehns—
und Receßherrschaften das Recht zu, bei Ausübung ihrer in das öffentliche Recht ein—
schlagenden Befugnisse, soweit dieselben auf Landesgesetzen beruhen, durch geeignete
Bevollmächtigte sich vertreten zu lassen.
Dieses Recht erstreckt sich namentlich auch auf die Wahlen der Vertreter der Höchst—
besteuerten zur Bezirksversammlung und zwar dergestalt, daß die Bevollmächtigten zu—
gleich wählbar für die Bezirksversammlung sind, auf andere Wahlen dagegen nicht.
8SXI.
Die Mitglieder des Hauses Schönburg sind von der Verpflichtung zum Erwerbe
des Bürgerrechts ausgenommen und von der Ableistung des Bürgergelöbnisses befreit.
Persönliche Dienste, die den Gemeindemitgliedern obliegen, leisten sie nur durch Stell-
vertreter. Die Bestimmungen in §§ 16, 17, 29, Abs. 2 der Revidirten Städteordnung
und in § 15, Abs. 1 und § 24, Abs. 2 und 3 der Revidirten Landgemeinde-Ordnung
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 297 fg., 330 fg.) leiden insoweit
auf sie keine Anwendung.
Der zu den Receßherrschaften gehörige exemte Grundbesitz kann, so lange er im
Eigenthume von Mitgliedern des Hauses Schönburg verbleibt, auch in Zukunft nur
nach Einwilligung derselben ganz oder theilweise mit einem Gemeindebezirke vereinigt
werden.
Die in § VI, Abs. 3 bezeichneten Grundstücke, sowie sonstige abgetrennte Theile
jenes exemten Grundbesitzes, welche der Staatsfiscus erworben hat oder künftig erwirbt,
können auch ohne Zustimmung derjenigen Receßherrschaftsbesitzer, zu deren exemten
Grundbesitze sie gehört hatten, aus dem Bezirke des letzteren ausbezirkt und mit einer
Stadt oder einem Landgemeindebezirk vereinigt werden.
Die Bestimmungen in § 47, Abs. 2 der Revidirten Städteordnung (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 304) und in 8 38, Abs. 2 der Revidirten
Landgemeinde-Ordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Seite 3360)
leiden auch auf die im Receßgebiete functionirenden Schönburgischen Beamten An-
wendung.