Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

W 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 29. Jamar 1877. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung in Betress der Einführung des V. Abschnitts des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend 
bie Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein= und Roealschulen. Vom 
.0. Dezember 1876. — Königliche Verordnung, betressend die Einberufung der Ständeversammlung. Vom 
2e Januar 1877. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ver- 
gütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1877. Vom 23. Jannar 1877. 
  
4Königliche Verordnung in Betreff der Einführung des V. Abschnitts des Gesetzes vom 28. Juni 1876. 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein- und 
Realschulen. Vom 20. Dezember 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung der Art. 71 Abs. 2 und 129 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 
1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den 
Latein= und Raalschulen (Reg. Blatt S. 211 ff.) verordnen Wir, nach Vernehmung 
Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der V. Abschnitt des erwähnten Gesetzes tritt mit dem 1. März d. J. in Wirk- 
samkeit. 
8. 2. 
Die Diseciplinarstrafe der Haft findet auf die in der Beilage zu Unserer gegen- 
wärtigen Verordnung bezeichneten Kategorieen von Angestellten Anwendung.
	        
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