Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

I7.  Verordnung,

einige  weitere  Abänderungen  der  Vorschriften  über  die  Verbüßung  von
Gefängnißstrafen  betreffend;
vom  11.  März  1878.

Mit  Rücksicht  auf  die  fortdauernde  Ueberfüllung  der  Landesstrafanstalt  zu  Zwickau
wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  die  in  der  Verordnung,  einige  Abänderungen  der
Vorschriften  über  die  Verbüßung  der  Gefängnißstrafe  rc.  betreffend,  vom  29.  Juni  1877
(Seite  239  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1877)  in  §  1,  Abs.  1
und  §  2  unter  a  enthaltene  Vorschrift,  nach  welcher  die  zu  Gefängnißstrafe  von  mehr
als  fünfmonatiger  Dauer  verurtheilten  Personen  männlichen  Geschlechts,  welche  das
18.  Lebensjahr  vollendet  haben,  in  die  Strafanstalt  Zwickau  einzuliefern  sind,  abgeändert,
  wie  folgt:

#  1.  Vom  1.  April  1878  an  sind  Personen  männlichen  Geschlechts,  welche  zu
Gefängnißstrafe  von  mehr  als  5,  aber  nicht  über  6  Monate  verurtheilt  sind,
wenn  sie  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben,  nicht  weiter  in  die  Strafanstalt  zu
Zwickau,  sondern

a)  in  die  Gefangenanstalt  zu  Dresden,

dafern  das  Untersuchungsgericht  im  Bezirke  der  Appellationsgerichte  Dresden  oder
Bautzen,

b)  in  die  Gefangenanstalt  zu  Chemnitz,
dafern  das  Untersuchungsgericht  im  Bezirke  der  Appellationsgerichte  Leipzig  oder  Zwickau
seinen  Sitz  hat,  einzuliefern.

#&  2.  Bei  der  nach  §  1  erfolgenden  Einlieferung  eines  Verurtheilten  in  die  Gefangenanstalten
  zu  Dresden  oder  Chemnitz  ist  in  Betreff  der  Mittheilung  von  Untersuchungsacten
  und  Notiz,  sowie  sonst  den  Bestimmungen  in  §  3  der  Verordnung  vom
29.  Juni  1877  nachzugehen.

83.  Die  für  die  Landesstrafanstalten  in  Bezug  auf  den  Transport,  die  Behandlung,
  die  Begnadigungsgesuche  und  die  Verpflegungsbeiträge,  sowie  die  Entlassung
der  Sträflinge  bestehenden  Vorschriften  leiden  auf  die  Gefangenanstalten  zu  Dresden
und  Chemnitz  entsprechende  Anwendung.

#s  H.  Zufolge  vorstehender  Anordnung  in  Verbindung  mit  den  in  den  Verordnungen
  vom  24.  April  1874  (Seite  50  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1874)  und  vom  29.  Juni  1877  getroffenen  Bestimmungen  hat  demnach  von  dem  Inkrafttreten
  gegenwärtiger  Verordnung  an  die  Vollstreckung  der  Gefängnißstrafen
in  folgender  Weise  stattzufinden.