— 435 —
(Seite 373 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), entsprechend dem
Vorbehalte § 2, alin. 1 der Ausführungsverordnung vom 25. August 1874 (Seite 155
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) einen Lehrplan für den Unter-
richt in einfachen Volksschulen aufgestellt.
Dieser Lehrplau wird mit dem Verordnen, daß der Unterricht in einfachen Volks-
schulen von Ostern 1879 nach demselben einzurichten ist, andurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Dresden, am 5. November 1878.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Fiedler.
Lehrplan
für den Unterricht in einfachen Volksschulen.
1.
Gegenstände des Unterrichts.
Der Unterricht in einfachen Volksschulen umfaßt folgende Lehrfächer:
Religions= und Sittenlehre,
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben,
Rechnen,
Formenlehre,
Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre,
Gesang,
Zeichnen,
Turnen — vergl. Bekanntmachung, den Turnunterricht in der einfachen Volks-
schule betreffend, vom 15. März 1878 (Seite 24 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1878) —
und, wo die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden können,
Weibliche Handarbeiten für die Mädchen.
Ueber Aufgabe, Vertheilung und methodische Behandlung dieser Unterrichtsgegen-
stände wird durch die nachstehenden allgemeinen Lehrnormen Bestimmung getroffen.