Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1878. 
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, die Vergütung der Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1878 betr. S. 25. — 
Bekanntmachung, eine Anleihe des Gersdorfer Steinkohlenbau-Vereins betr. S. 26. — Verordnung, 
die Wahlbezirke für den Landesculturrath betr. S. 26. — Bekanntmachung, das Statut für das Poly- 
technicum betr. S. 28. — Verordnung, die Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 
betr. S. 39. — Verordnung, die Behandlung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen 
betr. S. 39. 
20. Bekanntmachung, 
die Feststellung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen im 
Jahre 1878 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 22. März 1878. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von 89, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, vom 13. Februar 1875 (Seite 52 fg. 
des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1875), ist in Nr. 6 des diesjährigen Deutschen 
Reichs-Anzeigers nachstehende Bekanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften in § 9, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, vom 13. Februar 1875 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 52), ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu ge- 
währenden Vergütung für das Jahr 1878 dahin festgestellt worden, daß an 
Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
  
mit Brot, ohne Brot. mit Brot, ohne Brot. 
a) für die volle Tageskost 80 65 4 O) für die Abendkost 254. 20 — 
b) für die Mittagskost. 40= 35(/, für die Morgenkost 15= 10 
Berlin, den 7. Januar 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) Eck.“ 
Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 22. März 1878. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. Eckelmann. 
1878. 7
	        
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